Einbruchschutz: abschließen und Alarmanlage scharf schalten
In einem Satz
Nach Feierabend müssen Türen verschlossen, Fenster zu und eine vereinbarte Alarmanlage eingeschaltet sein.
- Thema
- Einbruch
- Wie oft
- Laufend beachten
- Grundlage
- Sicherheitsvorschriften der Einbruchdiebstahlversicherung in Ihrem Vertrag, § 28 VVG
Betrifft
Inhaltsversicherung Elektronikversicherung
Was der Versicherer verlangt
Ist der Betrieb geschlossen, müssen alle Außentüren abgeschlossen, die Fenster zu und vereinbarte Sicherungen wie Rollgitter oder Querriegel benutzt sein. Gehört eine Einbruchmeldeanlage zum Vertrag, muss sie bei jedem Verlassen scharf geschaltet und regelmäßig gewartet werden. Schlüssel dürfen nicht im Betrieb versteckt werden, Bargeld darf nur bis zur vereinbarten Grenze im Tresor liegen.
Was bei Versäumnis droht
War die Alarmanlage aus oder eine Tür nur zugezogen, kann der Versicherer die Leistung nach § 28 VVG kürzen oder verweigern, wenn das den Einbruch erleichtert hat. Ähnliches gilt, wenn ein Schlüssel verloren ging und das Schloss nicht getauscht wurde.
So erfüllen Sie die Pflicht
Legen Sie fest, wer abends als Letzter abschließt und scharf schaltet, und hängen Sie eine kurze Checkliste an den Ausgang. Lassen Sie die Alarmanlage einmal im Jahr von einem Fachbetrieb warten. Geht ein Schlüssel verloren, lassen Sie die Schließzylinder tauschen und sagen uns Bescheid.
Was Sie aufbewahren sollten
Bewahren Sie das Wartungsprotokoll der Alarmanlage und eine Schlüsselliste auf, aus der hervorgeht, wer welchen Schlüssel hat. Viele Anlagen speichern das Scharfschalten im Ereignisspeicher.